21.02.2024 | LG Berlin II

Fortsetzung eines Mietverhältnisses bei fehlendem Ersatzwohnraum

Vom Landgericht Berlin II gibt es eine interessante Entscheidung im Fall einer Eigenbedarfskündigung. Diese wurde zwar als wirksam erachtet, jedoch zugleich die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren angeordnet wegen fehlendem Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen in Berlin.

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(Foto: © suze / photocase.de)

Zunächst hatte das Amtsgericht Mitte eine von der Vermieterin erhobene Räumungsklage mit der Begründung abgewiesen, die von der Vermieterin ausgesprochene Eigenbedarfskündigung sei formunwirksam. Das Landgericht Berlin II hat als Berufungsinstanz die Eigenbedarfskündigung zwar für wirksam erachtet, jedoch zugleich die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren angeordnet. Den beklagten Mietern in dem vorliegenden Fall sei es nicht möglich gewesen, angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen.

Demzufolge können Mieter unter Berufung auf die sogenannte Sozialklausel (§§ 574 Abs. 1 und 2 BGB) nach Abwägung mit den Vermieterinteressen unter gewissen Voraussetzungen die Fortsetzung ihres Mietverhältnisses verlangen, auch wenn die zuvor ausgesprochene Kündigung wirksam ist.

Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt

Im vorliegenden Fall hat das Gericht darauf abgestellt, dass sich die Mieter nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung über einen Zeitraum von fast zwei Jahren auf eine Vielzahl von Wohnungen im gesamten Berliner Stadtgebiet beworben haben, jedoch aufgrund der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt sowie des nur noch geringen Angebotes freier Wohnungen mit ihren Bewerbungen keinen Erfolg hatten. Auch über das sogenannte Geschützte Marktsegment (GMS) stand in absehbarer Zeit kein freier Alternativwohnraum in Berlin für die Mieter zur Verfügung.

Schließlich hat das Gericht auch den Umstand, dass das gesamte Stadtgebiet von Berlin durch eine Mietenbegrenzungsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen ist, als weiteren Beleg für die Richtigkeit des Mietervortrages gewertet und außerdem berücksichtigt, dass der von der Vermieterin geltend gemachte Eigenbedarf nicht besonders dringlich war.

Allerdings hat das Gericht auch die von den Mietern bisher geschuldete Nettokaltmiete auf ein marktübliches Niveau angehoben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(LG Berlin II / STB Web)